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BVerwG stärkt Rechte der Telekom-Konkurrenten

Telekom muss Netzzugang sofort gewähren

23.01.2004 - Die Telekom muss Wettbewerbern einen unmittelbaren Zugang zu den Hausanschlüssen der Telefonkunden gewähren, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Gleichzeitig stärkten die obersten Verwaltungsrichter aber die Position der Telekom für die Preisverhandlungen und gaben Klagen des Telefonriesen gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post teilweise statt (BVerwG 6 C 1 und 2.03).

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit über Klagen der Deutschen Telekom AG gegen Bescheide der RegTP im Rahmen der so genannten Missbrauchsaufsicht entschieden. Die Klägerin schließt mit Wettbewerbern Verträge u.a. über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Endleitung als Teil der Teilnehmeranschlussleitung. Diese Verträge enthielten jeweils Klauseln, nach denen die Leistungspflicht der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt entstand, zu dem eine Genehmigung der Regulierungsbehörde hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Entgeltes vorlag. Die Telekom änderte diese Klausel später dahin ab, dass ihre Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und der Vertragspartner das Entgelt für vereinbarte Leistungen, die sie vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung erbracht hat, nach Genehmigungserteilung zu erbringen hat. Die Regulierungsbehörde beanstandete beide Klauseln als missbräuchlich und untersagte ihre weitere Verwendung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur hinsichtlich der Vertragsklausel gegeben ist, nach der eine Leistungspflicht der Klägerin erst ab dem Ergehen der Entgeltgenehmigung besteht:

Hinsichtlich der die Entgeltleistungspflicht der Wettbewerber der Klägerin betreffenden Vertragsklausel sind die Bescheide nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Bedingung der Gewährung des Netzzugangs, die im Einklang mit den Vorgaben des TKG steht. Die Genehmigung der Entgelte für die hier von der Klägerin zu erbringenden Netzzugangsleistungen wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind. Deshalb kann die Klägerin nach Ergehen der Entgeltgenehmigung für vereinbarte Leistungen, die sie zuvor erbracht hat, das genehmigte Entgelt nachträglich verlangen.

(Georg Stanossek)

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