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T-Online-Aussage "Europas größter Online-Dienst" ist irreführend

BGH: Kampagne war teilweise unlauter

18.06.2004 - Die Telekom-Tochter T-Online durfte sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Werbekampagne nicht "Europas größter Online-Dienst" nennen (Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 284/01).

Die Kampagne sei teilweise irreführend und deshalb unlauter gewesen, so der BGH in Karlsruhe. Der Streitwert wurde vom BGH mit 1.278.229,70 Euro festgesetzt.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit verschiedener in den Jahren 1999 und 2000 von der T-Online International AG verwendeter Werbeaussagen zu entscheiden. Diese Aussagen hatte die Klägerin, ein zum weltweit tätigen Unternehmen America Online Inc. (AOL) gehörendes Konkurrenzunternehmen, als unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen angesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zur Unterlassung der Aussagen "T-Online ist Europas größter Onlinedienst", "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internetunternehmen", "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" und "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, dann ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" durch das Berufungsgericht bestätigt.

Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung wies der I. Zivilsenat darauf hin, daß bei der Beurteilung einer Werbeaussage auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung abzustellen sei, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt.

(Georg Stanossek)

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