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Bitkom kritisiert geplante Abschreibungsregeln

Längere Fristen für ERP-Software sollen Unternehmen belasten

02.08.2005 -  Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) hat den geplanten Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Bilanzierung und Abschreibung von betrieblich genutzter ERP-Software kritisiert. "Der Entwurf enthält noch wirtschaftsschädliche Regelungen und unnötige Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtspraxis", erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. So wirke eine Abschreibungsfrist von fünf Jahren für ERP-Software nachteilig für die Unternehmen. Mit Blick auf andere Länder wäre eine Abschreibung über drei bis fünf Jahre angemessen, meint der Verband.

Die USA gehen für Software von einer dreijährigen Nutzungsdauer aus, in Frankreich kann Software in nur zwölf Monaten abgeschrieben werden. Darüber hinaus verlegt die Finanzverwaltung den Abschreibungsbeginn auf den Abschluss der Implementierung. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Abschreibung beginnt, wenn das Wirtschaftsgut an den Nutzer überlassen wird. "Ein solch später Abschreibungsbeginn kann die Frist faktisch auf sieben bis acht Jahre verlängern", kritisiert Rohleder.

Bei ERP-Software handelt es sich um Computer-Programme, die betriebliche Prozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft oder Beschaffung abbilden. Das BMF will in Kürze eine bundesweite Verwaltungsregelung zur Bilanzierung und Abschreibung von ERP-Software vorlegen. Ende vergangenen Jahres hatten einige Landesfinanzverwaltungen umfangreiche Aktivierungspflichten für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von ERP-Software gefordert und die durchschnittliche Abschreibungsdauer für diese Produkte auf zehn Jahre verlängert. Umfangreiche Aktivierungspflichten und lange Abschreibungspflichten erhöhen die Steuerbelastung der Software-Nutzer. Außerdem gefährden sie das Ziel der Abschreibung, Mittel für die Ersatzbeschaffung veralteter Produktionsmittel freizusetzen, so der Bitkom.

(Georg Stanossek)

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