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WM-Fieber im Büro - Das müssen Arbeitnehmer beachten

Ratgeber für die Fußball-WM

11.06.2010 - Nicht an jedem Arbeitsplatz ist das Verfolgen der WM-Spiele erlaubt und gewünscht. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Der Verstoß dagegen kann erhebliche Folgen haben. Was man beim Mitfiebern beachten sollte, hat ein kurzer Ratgeber zusammengefasst.

Die folgende Pressemeldung wurde nicht redaktionell von xdial.de bearbeitet.

Während der Fußballweltmeisterschaft stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, wie sie mit fußballbegeisterten Arbeitnehmern umgehen sollen. Dürfen die Spiele am Arbeitsplatz im Fernseher, Radio oder Internet mitverfolgt werden? Wieviel Fußball am Arbeitsplatz ist erlaubt? Dürfen die Mitarbeiter während einer Fußballübertragung Alkohol trinken?

Auf diese und andere arbeitsrechtliche Fragen rund um das Thema WM haben die Personalexperten von Haufe-Lexware Antworten gefunden und diese als Top-Thema auf dem Haufe Personalportal zusammengefasst.

Wie viel Fußball ist am Arbeitsplatz erlaubt? Einen Anspruch auf Fußball am Arbeitsplatz haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Er muss deshalb alles unterlassen, was seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Tut er dies nicht, verletzt er seine Arbeitspflicht und riskiert eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Deshalb dürfen Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers in der Regel während der Arbeitszeit keine WM-Spiele im Fernsehen verfolgen. Denn wer fern sieht, wird durch den optischen Reiz so stark abgelenkt, dass er sich nicht mehr auf seine Tätigkeit konzentrieren kann.

Eine Ausnahme kann für Arbeitnehmer gelten, bei denen auch vor der WM am Arbeitsplatz ein Fernseher eingeschaltet ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass das Fernsehen auch während der Weltmeisterschaft erlaubt ist. Der Arbeitgeber darf allerdings zu den Fußball-Übertragungen nein sagen. Wer beispielsweise aus beruflichen Gründen während der Arbeitszeit die Nachrichten verfolgen muss, darf nicht einfach zu den WM-Spielen umschalten.

Dagegen ist beim Radiohören je nach Tätigkeit vorstellbar, dass man einerseits zuhören und andererseits weiterarbeiten kann. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss v. 14.1.1986, 1 ABR 75/83) entschieden, dass Radiohören am Arbeitsplatz erlaubt ist, vorausgesetzt,

  • der Arbeitnehmer erledigt seine Aufgaben konzentriert, zügig und fehlerfrei, und
  • stört mit den Radiogeräuschen weder Kollegen noch Kunden.
Der Arbeitgeber kann das Radiohören dennoch verbieten. Er muss allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beachten. Denn die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebes und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.

Verfolgt der Arbeitnehmer die WM via Live-Stream oder Live-Ticker im Internet gilt Folgendes: Die private Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht unter mehreren Umständen eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar:

  • Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers,
  • Nichterbringen der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung,
  • Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme (unbefugter Download),
  • Zusätzliche Kosten aufgrund der privaten Nutzung,
  • Rufschädigung des Arbeitgebers, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden.
(xdial.de)

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